Rechtsformen

Wenn sich Musiker:innen zu einem Ensemble zusammenschließen, stellt sich die Frage, in welcher Rechtsform sie sich intern organisieren und nach außen gegenüber Veranstaltern, Förderern usw. auftreten.

Grundsätzlich bieten sich hierfür zwei Rechtsformen an: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der eingetragene Verein (e.V.). Ein entscheidender Faktor für die Wahl ist die Anzahl der beteiligten Personen: Ein Verein kann erst ab sieben Mitgliedern gegründet werden, für Ensembles mit weniger Mitgliedern bleibt somit nur die GbR.

Die folgenden Hinweise sollen einen ersten Überblick über die Rechtsformen GbR und e.V. bieten. Sie sind u.a. das Ergebnis eigener Recherchen (z.B. im Internet), von Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit Ensembles und fassen Broschüren etwa des Bundesjustizministeriums zusammen. Auch die IHKs bieten gute Informationen zu Rechtsfragen und Existenzgründungen. Für die Verbindlichkeit der folgenden Angaben kann keine Gewähr übernommen werden. Bei der Gründung einer GbR/eines Vereins und bei rechtlichen Fragen jeder Art sollte immer eine professionelle juristische Beratung aufgesucht werden.

GbR

Die gesetzlichen Grundlagen der GbR sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 705 bis 740 niedergelegt. Deshalb wird die GbR auch BGB-Gesellschaft genannt. Eine GbR kann von mindestens zwei Personen (Gesellschafterinnen und Gesellschafter) gegründet werden. Das geht grundsätzlich sogar ohne Vertrag, ist also insgesamt sehr unkompliziert. Es ist aber ratsam, zunächst einen Gesellschaftsvertrag zu schließen, in dem z.B. Sitz und Zweck der Gesellschaft, Geschäftsführung, Vertreterinnen und Vertreter, Stimmberechtigung, Gewinn-, Verlust- und Haftungsverteilung, Beschlussfassung und die Möglichkeiten des Eintritts und Austritts aus der Gesellschaft geregelt werden. Es gibt für diesen Vertrag keine vorgeschriebene Form, man findet zahlreiche Muster online. Falls Gewinn-, Verlust- und Haftungsverteilung nicht festgelegt werden, wird von einer gleichmäßigen Verteilung ausgegangen. Da der Zweck einer GbR für ein Ensemble ein ideeller ist (dies sollte aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehen), ist es ausreichend, die Gründung der GbR dem örtlichen Finanzamt zu melden. In der Regel erhält man einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und anschließend eine Steuernummer für die GbR, es ist aber empfehlenswert, sich telefonisch oder persönlich beim Finanzamt beraten zu lassen, damit keine Missverständnisse über den Zweck und damit über die Steuerpflicht der GbR entstehen. Das Finanzamt verlangt nach einem/r Empfangsbevollmächtigten für die Steuererklärung auch dann, wenn im Gesellschaftsvertrag keine Geschäftsführung festgelegt wurde. Die GbR sollte auch ein eigenes Konto eröffnen, allein schon, um Transaktionen transparent zu halten, und sie unterliegt auch einer Buchhaltungspflicht; allerdings ist eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Einnahmenüberschussrechnung) ausreichend. Die GbR muss als Personengesellschaft keine Einkommens- oder Körperschaftssteuer zahlen (und mit ideellem Geschäftszweck auch keine Gewerbesteuer), ab einem Jahresumsatz von 22.000 € aber Umsatzsteuer. Die GbR kann sich jedoch durch den Nachweis einer gemeinnützigen Tätigkeit – erforderlich: formloser Antrag beim Finanzamt – von der Umsatzsteuer befreien lassen. Die einzelnen Mitglieder müssen ihre evtl. Gewinnbeteiligung oder Entnahmen aus dem Betriebsvermögen der GbR in der eigenen Einkommensteuererklärung aufführen und entsprechend versteuern.

Der große Nachteil einer GbR ist, dass über das Gesellschaftsvermögen hinaus die Mitglieder mit ihrem Privatvermögen haften, u.U. auch für die Gesamtschuld der GbR. Deshalb sollte, wo möglich, eine Vereinsgründung in Betracht gezogen werden.

e. V.

Gründung und Führung eines Vereins sind etwas aufwendiger und formal geregelter als bei der GbR. Man braucht mindestens sieben Mitglieder, eine Satzung, einen Vorstand, ein Gründungsprotokoll – für all dieses gibt es Muster des Bundesjustizministeriums (siehe Links unten auf der Seite). Man muss einmal jährlich eine Hauptversammlung abhalten, einen Geschäftsbericht erstellen und alle drei Jahre einen Rechenschaftsbericht beim Finanzamt vorlegen. Da der e.V. eine voll rechtsfähige juristische Person privaten Rechts ist, entstehen bei der Gründung Kosten z.B. für die notarielle Beglaubigung der Anmeldung, die Eintragung ins Vereinsregister und die öffentliche Bekanntmachung. Die gesetzlichen Regelungen für Vereine finden sich im BGB §§ 21 bis 79.

Der Verein sollte seine Gemeinnützigkeit nachweisen, dann hat er ebenfalls Steuervorteile (z.B. Befreiung von der Körperschaftssteuer) und unter Umständen auch bessere Fördermöglichkeiten (da manche Förderer eine Gemeinnützigkeit als Voraussetzung fordern). Außerdem kann der Verein dann z.B. steuerlich relevante Spendenbescheinigungen ausstellen. Im Verein ist – anders als in der GbR – nicht jedes Mitglied grundsätzlich zur Führung der Geschäfte und zeichnungsberechtigt, das muss in der Satzung festgelegt werden. Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen und darf unter Umständen auch Schulden machen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen, ein wichtiger Vorteil gegenüber der GbR – es sei denn, es liegt ein strafbares Fehlverhalten vor. Der Verein darf keinen Gewinn erzielen bzw. sollte Überschüsse zeitnah gemäß Vereinszweck einsetzen, zweckgebundene Rücklagen, die 10 % des Jahresumsatzes nicht überschreiten, sind jedoch gestattet. Je nach Größe und Tätigkeit des Vereins ist zur Buchhaltung ebenfalls eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausreichend. Der Verein (als Rechtsform z.B. eines Ensembles) kann mit seinen Mitgliedern (und mit Gastmusikerinnen und -musikern) für jedes Konzert Verträge abschließen – eventuell muss man dafür in der Satzung das Selbstkontrahierungsverbot aufheben. Im Falle von ausländischen Musikerinnen und Musikern muss die Ausländersteuer einbehalten und vierteljährlich ans Finanzamt gezahlt werden. Wenn ein Veranstalter mit einem Verein einen Vertrag abschließt, ist er von den Künstlersozialabgaben befreit, die muss stattdessen der Verein tragen (das sollte im Vertrag mit dem Veranstalter berücksichtigt werden).

Weiterführende allgemeine Informationen zum Vereinsrecht bietet die entsprechende Broschüre des Bundesjustizministeriums (siehe Link unten).

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